Frage von Ernd: ist das ein Strenge Mietvertrag ?
§4 Mietsicherheit
Der Mieter verpflichtet sich, innerhalb von zwei Wochen ab Vertragsabschluss eine
Mietsicherheit in Höhe von 500€ für Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter aus diesem
Mietvertrag zu entrichten.
Wenn dem Vermieter kein fälliger Gegenanspruch aus dem Mietverhältnis zusteht, ist der
Kautionsbetrag drei Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses und Auszug des Mieters
freizugeben.
§5 Instandhaltung und Instandsetzung
Die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung trägt der Vermieter, sofern Schäden nicht
von dem Mieter schuldhaft verursacht worden sind.
Die eingerichtete Küche ist in funktionsfähigem Zustand zu erhalten, Beschädigungen
einschließlich der Elektrogeräte gehen zu Lasten des Mieters.
§6 Mängel der Mietsache, Pflicht zur Mängelanzeige
Der Mieter verpflichtet sich der Mietsache, Einrichtungen und Anlagen schonend und pfleglich
zu behandeln. Der Mieter hat für ordnungsgemäße Reinigung der Mietsache und für
ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Räume zu sorgen.
Zeigt sich ein nicht unwesentlicher Mangel der Mietsache oder wird eine Vorkehrung zum
Schutz der Mietsache oder des Grundstückes gegen ein nicht vorhergesehene Gefahr
erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Das Gleiche gilt,
wenn sich ein Dritter eines Rechts an der Sache berühmt.
Der Mieter haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der dem Mieter obliegenden
Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, besonders wenn technische Anlagen und anderer
Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassenen Räume nur unzureichend gelüftet,
beheizt oder gegen Frost geschützt werden. Der Mieter haftet auch für das Verschulden seiner
Erfüllungsgehilfen.
Wird der Mangel nach der Anzeige durch den Vermieter nicht innerhalb einer angemessenen
Frist beseitigt ist der Mieter zur Mietminderung berechtigt.
Im Speziellen wird auf die ausreichende Lüftung der Wohnung zur Vermeidung von
Schimmelbildung hingewiesen.
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§7 Überlassen der Mietsache an Dritte
Der Mieter ist nicht berechtigt die Mietsache unterzuvermieten.
§8 Tierhaltung
Für die Haltung von Haustieren bedarf der Mieter die Erlaubnis des Vermieters.
§9 Betreten der Mietsache
Der Vermieter oder Beauftragte des Vermieters dürfen die Mietsache zur Prüfung ihres
Zustandes oder zum Ablesen von Messgeräten in angemessenen Abständen und nach
rechtzeitiger Ankündigung während der üblichen Besuchszeiten betreten. Dasselbe gilt, wenn
der dringende Verdacht besteht, dass der Mieter oder dessen Erfüllungsgehilfen von der
Mietsache vertragswidrig Gebrauch machen oder wenn sie ihre Obhuts- und Sorgfaltspflichten
grob vernachlässigen. Auf eine persönliche Verhinderung des Mieters ist Rücksicht zu
nehmen.
Bei längerer Abwesenheit hat der Mieter sicherzustellen, dass die Rechte des Vermieters aus
Abs. 9.1 ausgeübt werden können.
In Fällen dringender Gefahr kann der Vermieter die Mietsache auch ohne Vorankündigung
sowie bei Abwesenheit des Mieters betreten.
§10 Rückgabe der Mietsache
Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mietsache vollständig geräumt und
besenrein zurückzugeben. Alle Schlüssel, auch die von dem Mieter selbst beschafften, sind
dem Vermieter zu übergeben. Beschädigungen der Mietsachen, die der Mieter oder seine
Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht haben, sind zu beseitigen.
Einrichtungen, mit denen der Mieter die Mietsache versehen hat, darf der Mieter wegnehmen.
Der Vermieter kann die Ausübung dieses Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen
Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Mieter ein berechtigtes Interesse an der
Wegnahme hat.
Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das
Mietverhältnis nicht als verlängert §545 BGB findet keine Anwendung.
Bei der Rückgabe sind alle Zählerstände abzulesen und zu dokumentieren.
Beste Antwort:
Answer by bill bo
wenn es Spitz auf Knopf kommt, werden einige Formulierungen vom Richter als “Unsinn” und “Nichtig” beurteilt werden…
Nachtrag:
@Pelikan:
In Deutschland herrscht Vertragsfreiheit, allerdings nur soweit, wie das BGB reicht.
Mit anderen Worten:
Vertragsbestandteile, die gegen das BGB verstoßen, sind sind schlicht und ergreifend nichtig
2.Nachtrag:
auch mehrmaliges “Daumen runter” ändert nichts an der Rechtssprechung.
Ein Vermieter kann sogar “Grimms Märchen” oder “1000 und eine Nacht” in den Mietvertrag schreiben.
Wenn es gegen das BGB verstößt, bleiben diese Passagen schöne Formulierungen, gewinnen aber keine Rechtskraft.
kapiert?
3.Nachtrag
Der Bundesgerichtshof hat in jüngster Zeit einige Urteile zugunsten der Mieter gesprochen….
(der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste deutsche Gericht,
seine Urteile haben quasi Gesetzeskraft.)
Wenn also der Vermieter auf Vertragserfüllung besteht, bleibt dir der Gang zum Kadi (Richter)
Und vom Richter wird deinem Vermieter schon die Frisur zurecht gestutzt werden….
So ist das nun mal in einem Rechtsstaat.
4.Nachtrag
@zungenkoeder,
na ja,
so weit, so gut…
ich wollte mit meinen Beiträgen auch nur ausdrücken,
der Mieter kann diesen Vertrag unterschreiben,
der Vermieter hätte aber große Probleme, seine Vorstellungen durchzusetzen…
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